W WINE TABLE
← Alle Beiträge

Naturinfrastrukturgesetz: Was der Entwurf für den Weinbau bedeutet

Noch kein Kabinettsbeschluss – aber mögliche Folgen für Bauvorhaben, Ausgleichsflächen und den Wettbewerb um knappe Weinbergsflächen.

WineTable-Arbeitstisch über einer Karte mit Weinbergen, Gewässern und Biotopverbindungen

Kurzantwort

Das Naturinfrastrukturgesetz ist noch nicht beschlossen. Für Weinbaubetriebe gelten deshalb derzeit keine neuen Pflichten. Sollte der veröffentlichte Entwurf Gesetz werden, wäre die normale Bewirtschaftung bestehender Weinberge grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen. Relevanter wären größere Bau-, Wege- und Terrassierungsvorhaben sowie ein möglicher zusätzlicher Druck auf landwirtschaftliche Flächen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Derzeit gibt es noch keinen veröffentlichten Kabinettsbeschluss und keine neuen Pflichten für Weinbaubetriebe.
  • Bestehende Weinbergsbewirtschaftung soll durch die bloße Zugehörigkeit zur neuen Flächenkulisse nicht automatisch eingeschränkt werden.
  • Bei genehmigungsrelevanten Eingriffen innerhalb der Natürlichen Infrastruktur ist ein um 20 Prozent höherer Kompensationsbedarf vorgesehen.
  • Zusätzliche Nachfrage nach Ausgleichsflächen kann den Wettbewerb um knappe Reb- und Entwicklungsflächen verschärfen.

Noch kein Beschluss der Bundesregierung

Der offizielle Titel lautet „Gesetz zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“. Obwohl eine Kabinettsbefassung mehrfach angekündigt war, führt das Bundesumweltministerium das Vorhaben weiterhin nur als Referentenentwurf.

Der veröffentlichte Text enthält offene Datumsfelder, eingeklammerte Regelungsalternativen und nachzureichende Angaben zu den wirtschaftlichen Auswirkungen. Damit ist er noch keine verbindliche Regierungs- oder Bundestagsfassung. Für die Praxis folgt daraus: Gegenwärtig entstehen keine neuen Bewirtschaftungsauflagen.

Was soll „Natürliche Infrastruktur“ sein?

Der Entwurf will besonders bedeutsame Naturflächen in einer bundesweiten Kulisse zusammenführen. Dazu sollen Nationalparke, Naturschutz- und Natura-2000-Gebiete, geschützte Biotope, Moorböden, unbebaute Auen und Flächen des Biotopverbundes gehören. Hinzukommen können durch die Landschaftsplanung ausgewiesene Artvorkommensgebiete, Biotopkorridore, bedeutende Landschaften sowie Gewässer und Uferzonen.

In Weinbauregionen können damit insbesondere ökologisch wertvolle Steillagen, Trockenmauern, Felsbereiche, Trockenrasen, Heckenstrukturen und Rebflächen innerhalb oder am Rand bestehender Schutzgebiete in den Blick geraten.

Wichtig ist die Einschränkung im aktuellen Entwurf: Die bloße Zugehörigkeit zur neuen Kulisse soll grundsätzlich kein eigenständiges Bewirtschaftungsverbot auslösen. Als konkrete Rechtsfolge ist vor allem ein höherer Kompensationsbedarf für Eingriffe vorgesehen.

Wann könnte der Weinbau betroffen sein?

Die laufende ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines bestehenden Weinbergs wird durch den Entwurf nicht automatisch zum naturschutzrechtlichen Eingriff. Neue besondere Regeln für Rebschnitt, Begrünung, Bodenbearbeitung oder Pflanzenschutz enthält der Text nicht.

Praktisch relevant kann das Vorhaben bei größeren Veränderungen werden, etwa bei umfangreichen Terrassierungen, der Beseitigung von Trockenmauern oder Hecken, neuen Wirtschaftswegen, Parkplätzen, Betriebsgebäuden, touristischen Anlagen sowie größeren Bewässerungs- oder Entwässerungsmaßnahmen.

Liegt ein solcher Eingriff innerhalb der Natürlichen Infrastruktur, soll sich der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf um 20 Prozent erhöhen. Das kann zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen, höhere Kosten und mehr Planungsaufwand bedeuten.

Flächenkonkurrenz als mittelbare Folge

Mindestens ebenso bedeutsam ist der Flächenmarkt. Biotopverbund, Ausgleichsmaßnahmen und Naturgutschriften benötigen geeignete Grundstücke. In engen Weinbaulagen könnten dadurch Pacht- und Kaufpreise steigen oder Erweiterungen und Arrondierungen schwieriger werden. Landwirtschaftliche Fachverbände verlangen deshalb, Sonderkulturflächen und betriebliche Entwicklungsflächen bei der Auswahl von Kompensationsflächen besonders zu berücksichtigen.

Auch Chancen für strukturreiche Betriebe

Der Entwurf stärkt Ökokonten, bevorratete Kompensationsmaßnahmen und sogenannte Naturgutschriften. Für Weinbaubetriebe könnten langfristig Maßnahmen wie die Wiederherstellung von Trockenmauern, artenreiche Säume, Hecken oder die ökologische Aufwertung schwer bewirtschaftbarer Teilflächen interessant werden.

Ob daraus tatsächlich vergütete Maßnahmen entstehen, hängt von späteren Rechtsverordnungen und dem jeweiligen Landesrecht ab. Nicht jede freiwillige Umweltleistung wird automatisch zu einer handelbaren Gutschrift.

Was noch passieren muss

Zunächst muss die Bundesregierung ihre Ressortabstimmung abschließen. Danach folgen Kabinettsbeschluss, erster Durchgang im Bundesrat, drei Beratungen im Bundestag, erneute Befassung des Bundesrates sowie Ausfertigung und Verkündung. Der derzeitige Entwurf sieht ein Inkrafttreten ungefähr sechs Monate nach der Verkündung vor.

Bis dahin bleibt entscheidend, ob Flächenkulisse, Kompensationsaufschlag und agrarstrukturelle Schutzmechanismen noch verändert werden.

Häufige Praxisfragen

Ist das Naturinfrastrukturgesetz bereits beschlossen?

Nein. Mit Stand vom 28. August 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vor. Ein Beschluss der Bundesregierung ist noch nicht veröffentlicht.

Gelten für Weinbaubetriebe bereits neue Pflichten?

Nein. Der Referentenentwurf ist kein geltendes Recht. Die normale Bewirtschaftung bestehender Weinberge würde nach dem vorliegenden Text zudem nicht allein wegen der neuen Flächenkulisse eingeschränkt.

Welche Vorhaben im Weinbau könnten betroffen sein?

Relevant können insbesondere größere Terrassierungen, das Beseitigen von Trockenmauern oder Hecken, neue Wege, Parkplätze, Betriebsgebäude sowie umfangreiche Bewässerungs- oder Entwässerungsmaßnahmen werden.

Was muss bis zum Inkrafttreten noch passieren?

Erforderlich sind insbesondere der Abschluss der Ressortabstimmung, der Kabinettsbeschluss, die Beratungen in Bundesrat und Bundestag sowie Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes.

Quellen und Prüfgrundlage